Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung Logo Bundesministerium für Arbeit und Soziales Logo von Bildungsketten (Link zur Startseite)

Unterstützung bei Ausbildung für Menschen mit Behinderung : Datum:

Wichtig ist ein nutzbarer Arbeitsplatz. Mit dem Budget für Ausbildung bietet die Bundesagentur für Arbeit den Betrieben finanzielle Unterstützung. Ein weiteres Angebot ist die Assistierte Ausbildung. Nachteilsausgleiche ermöglichen es, gut durch die Prüfungen zu kommen.

Zwei Schüler arbeiten an Bohrmaschine in Metallwerkstatt
© Maike Wendt

Arbeitsplatz behinderungsgerecht gestalten

Je nach Behinderung und Erkrankung sind unterschiedliche Hilfsmittel und Anpassungen des Arbeitsplatzes erforderlich. Dies kann bei einer Körperbehinderung ein höhenverstellbarer Schreibtisch sein und bei einer Sehbehinderung ein großer Monitor oder spezielle Software.

Über die Gestaltung des Arbeitsplatzes ist zunächst mit der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber zu sprechen. Der Ausbildungsbetrieb kann für die Anschaffung, Wartung und Instandhaltung der Technik eine Förderung beantragen. Umfangreiche Beratung bieten die zuständigen Rehabilitationsträger oder die Integrations-/Inklusionsämter. Ihre Kontaktdaten sowie eine Übersicht über Hilfsmittel für den Arbeitsplatz sind auf der Website rehadat-bildung.de aufgeführt, unter dem Punkt Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Assistierte Ausbildung flexibel (AsA flex)

Die Assistierte Ausbildung unterstützt junge Menschen, die voraussichtlich eine Einstiegsqualifizierung oder betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen können. AsA ist flexibel und an den Bedürfnissen der jungen Menschen ausgerichtet. Das Ziel ist der erfolgreiche Abschluss einer betrieblichen Ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter beauftragen einen Bildungsträger mit der Umsetzung.

In der „Vorphase“ unterstützt eine Ausbildungsbegleitung nach dem Schulabschluss bei der beruflichen Orientierung, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Praktikumsplatz oder der Bewerbung. Diese Phase dauert in der Regel 6 Monate, eine Verlängerung um 2 Monate ist möglich.

Auch während der Ausbildung kann den jungen Menschen eine individuelle Ausbildungsbegleitung zur Seite stehen, damit sie ihren Abschluss erfolgreich erreichen. So hilft AsA in der begleitenden Phase beispielsweise bei Problemen in der Berufsschule, im Betrieb oder Alltag. Eine Unterstützung ist bei Bedarf vom Anfang bis zum Ende der Ausbildung möglich – in der Freizeit oder während der Arbeitszeit, sofern der Ausbildungsbetrieb zustimmt.

Budget für Ausbildung

Menschen mit Behinderungen soll das Budget für Ausbildung eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Betriebe soll das Budget dazu motivieren, einen Ausbildungsplatz anzubieten.

Erhalten kann das Budget für Ausbildung, wer berechtigt ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten und einen sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat oder eine Fachpraktiker-Ausbildung beginnt. Zuständig für diese Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, in besonderen Fällen auch ein anderer Rehabilitationsträger.

Das Budget für Ausbildung erstattet die Ausbildungsvergütung sowie den Arbeitgeberanteil zur Sozial- und Unfallversicherung. Außerdem erhalten die Auszubildenden Leistungen für die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie erforderliche Fahrtkosten.

Die Anleitung und Begleitung müssen der Betrieb und der Auszubildende selbst organisieren. Mit dem für Anleitung und Begleitung vorgesehenen Budget kann finanziert werden: fachlich geeignetes Personal des Ausbildungsbetriebs, eines Bildungsträgers bzw. anderen externen Unternehmens oder fachlich geeignete Privatpersonen, die beauftragt oder von dem Auszubildenden beschäftigt sind.

Menschen mit Behinderungen können das Budget für Ausbildung so lange in Anspruch nehmen, wie es erforderlich ist – maximal bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

Eine Arbeitsassistenz, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleicht und damit über die pädagogische Hilfe des Budgets für Arbeit hinaus geht, kann ergänzend beantragt werden.

Nachteilsausgleiche bei Prüfungen

Trotz einer Behinderung soll eine qualifizierte duale Berufsausbil­dung zu schaffen sein. Daher erlauben § 65 BBiG/§ 42q HwO die Anwendung von Nachteils­ausgleichen bei der Durchführung und Prüfung der Ausbildung. Der Prüfungsinhalt darf hierbei nicht geändert werden; eine bessere Beurteilung wegen einer Behinderung ist ausgeschlossen.

Mögliche Mittel zum Ausgleich der Behinderung oder Beeinträchtigung sind:

  • Verlängerung der Prüfungszeit und zusätzliche Pausen (z. B. bei psychischen Behinderungen oder Körperbehinderungen)
  • Mündliche Prüfung (z. B. bei Sehbehinderung oder Legasthenie)
  • Vorlesen der Prüfungsaufgaben (z. B. bei Sehbehinderung oder Legasthenie)
  • Prüfungsaufgaben in Einfacher Sprache (z. B. bei Hörbehinderung oder Legasthenie)
  • Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher (bei Hörbehinderung)
  • Anreichen von z. B. schweren Prüfungsteilen (bei Körperbehinderung)
  • Prüfung an Arbeitsplatz, der an die Behinderung angepasst ist, bzw. am eigenen Arbeitsplatz des Prüflings
  • Zulassen von Hilfsmitteln, Einsatz spezieller Hard- und Software (z. B. bei Sehbehinderung oder Körperbehinderung)
  • veränderte Ausleuchtung der Räume (z. B. bei Sehbehinderung oder Epilepsie)
  • Begleitung durch eine vertraute Person (z. B. bei psychischen Behinderungen)

Der Antrag für einen Nachteilsausgleich bei einer Zwischen- oder Abschlussprüfung ist von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bei der zuständigen Kammer einzureichen, spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung. Für den Nachteilsausgleich ist meistens eine fachärztliche oder andere amtliche Stellungnahme vorzulegen sowie eine Stellungnahme mindestens einer Ausbildungseinrichtung – also des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule oder des Bildungsträgers. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich. Die Kammer entscheidet für den Einzelfall, ob und welche Nachteilsausgleiche bewilligt werden.

Links

Assistierte Ausbildung, Informationen für junge Menschen (Bundesagentur für Arbeit)

Assistierte Ausbildung (REHADAT-Bildung)

Budget für Ausbildung (REHADAT-Bildung)

Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende, Handbuch des BIBB für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis